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Frachtführerhaftpflicht - Frachtführerhaftungsversicherung

Die Frachtführerhaftpflicht ist eine Pflichtabsicherung für Frachtführer im gewerblichen Güterverkehr ab 3,5t. Gespanngesamtgewicht

Wer als Transporteur/Frachtführer gewerbsmäßig gegen Entgelt fremde Güter per PKW, LKW, Fahrzeuggespann(z.B. Lieferwagen und Anhänger mit über 3,5t Gesamtmasse) oder durch sonstigen Beförderungsmitteln (auch Fahrradkuriere oder Motorradkuriere) durch die Gegend fährt, haftet während des Transportes für die Beschädigung(Transportmittelunfall), den Verlust (z.B. Diebstahl) der Ihm anvertrauten Güter. Leider ist so, dass viele kleine Unternehmen, welche Güter mit Fahrzeugen unter 3,5t befördern diese wichtige Versicherung nicht abschließen, obwohl auch hier ein Schaden exitenzbedrohend sein kann.

Frachtführerhaftpflicht - freiwillige oder Pflichtpolice in Transportgewerbe

  • Freiwillige Police für alle Transportteure unter 3,5t Gesamtgewicht
  • Pflichtpolice für den gewerblichen Güterverkehr ab:
    • Einer Gespanngröße ab 3,5t (Gespann Zugmaschine + Anhänger)
    • LKW über 3,5t im gewerblichen Güterverkehr
    • Sattelzugmaschinen im Güterverkehr
Frachtführerhaftpflichtversicherung
Hier individuelles Angebot für eine Frachtführerhaftpflichtversicherung anfordern. Bitte prüfen Sie genau, ob eine Standartdeckung in der Frachtführerhaftpflicht für Sie reicht oder ob weitere Leistungen benötigt werden. Die Frachtführer Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für Unternehmen, welche im gewerblichen Güterverkehr Fahrzeuge  - LKW, Lieferwagen, Transporter mit Anhängern bewegen, bei denen der Zug ein Gesamtgewicht von 3500 kg überschreitet.
Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Infos & Vergleich bei der telefonischen Beratung
  • Bitte halten Sie für eine telefonische Beratung folgende Daten bereit:
    • Datum der Unternehmensgründung, Höhe des Gesamtumsatzes, Liste der verwendeten KFZ
    • Einsatzgebiet/ Transportgebiet, Höhe der vereinbarten Haftung je KFZ, Höhe der Haftung je Paket
    • Art der Beförderten Güter, erweitere Angaben zu den Transportieren Gütern
Frachtführerhaftpflicht im Güterverkehr

 

Häufige Fragen zur Frachtführerhaftpflichtversicherung:

Erfahren Sie sie unter den folgenden Punkten mehr zum Thema Frachtführerhaftpficht-Versicherung informieren Sie sich über den Sinn und den Zweck einer Haftpflichtversicherung für Frachtführer,die gesetzliche Situation für Lieferwagen, Transporter, LKW und Zugmaschinen mit Nutzungsart gewerblicher Güterverkehr. Informieren Sie sich auch wie Sie sich als Frachtführer, Spediteur weitergehend gegen Haftungsrisiken aus dem Transport von Gütern heraus absichern können.

Informieren Sie sich hier vor den Abschluss einer KFZ-Versicherung, für ihren Betrieb über die Möglichkeit einer Flottenlösung. Einfach die folgenden Links öffnen und schon Antworten auf Ihre Fragen erhalten!


 

Die Pflicht zur Frachtfüher Haftpflichtversicherung - Haftung für transportierte Güter
  • Bei innerdeutschen Transporten mit Fahrzeugen, Fahrzeugegespannen(also Zugfahrzeug und Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t ist außerdem zu beachten, dass hier eine gesetzliche Versicherungspflicht nach dem GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) besteht. Hier muss der Frachtführer seine gesetzliche Haftung versichern. Als Grundlage gilt hier das HGB.
  • Den Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung hat der Unternehmer stets in Form der Versicherungsbestätigung, welche ihn ausstellt wurde, im Fahrzeug mitzuführen. Das zuständige Bundesamt wird in diesen Fällen direkt vom Versicherer über das Bestehen und auch über die Beendigung einer Versicherung informiert.
    • Kurzübersicht aus dem nationalen Frachtrecht (national)- Frachtbeförderung auf der Straße, mit der Bahn, zu Schiff auf Binnengewässern oder mit Flugzeugen.
      • Haftungsgrundsatz: Obhutshaftung
      • Haftungsdauer: Ab Übernahme bis Auslieferung
      • Haftungsumfang - Haftungsgrenzen:
        • Güterschäden (Total- oder Teilverlust, Beschäigung)
      • Verspätungsschäden - Vermögensschäden
          • Verspätung(Lieferfristüberschreitung) - 3 faches Frachtentgelt
          • Sonstige Vermögensschäden - 3 facher Güterschadenbetrag
          • Nachnahmeversehen - Betrag der Nachnahme
      • Änderung der Haftungsgrenzen - Druch Individualvereinbarung zum Vorteil des Auftragebers über einen Haftungskoridor zwischen 2 und 40 SZR/kg. Diese Sondervereinbarung muss schriftlich erfolgen und der vom GüKG abweichende Teil in fetter Schrift von der restlichen Vertragsvereinbarung unterscheiden.
      • Aufhebung der Grenzen
        • Vorsatz
        • bewußte Leichtfertigkeit
      • Wichtige Haftungsausschlüsse - Der Frachtführer kann von der Haftung befreit sein, wenn folgende Ereignisse einen einfluß auf den Güterschaden haben:
        • Unabwendbares Ereignis
        • Verpackungs- oder Kennzeichnungsfehler
        • Be- und Entladefehler des Versenders/Auftraggebers oder des Empfängers
        • Beförderung lebender Tiere
      • Mängelrügefristen
        • äußerlich erkennbare Mängel - Sofort bei Anlieferung
        • nicht erkennbare Mängel - 7 Tage nach Anlieferung
        • Lieferfristüberschreitung - 21 Tage nach Anlieferung
      • Verjährung
        • 1 Jahr im Regelfall
        • 3 Jahre bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit
        • Die schriftliche Geltungmachung des Anspruches hemmt die Verjährung
      • Besonderheiten
        • Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen
    • Bei Transporten in das - oder im europäsche/n Ausland gilt jedoch CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Der Geltungsbereich ist zur Zeit(Stand 24.07.2015)auf folgende Staaten beschränkt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Iran, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland, Zypern.
      • Gegenstand der Versicherung nach CMR:
      • Haftungsgrenzen:
        • Güterschäden: Wert des Transportgutes, max 8,33 SZR pro kg
        • Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht
        • Nachnahmefehler: bis zur Höhe der Nachnahme
        • Sonstige Vermögensschäden: Nur unter Voraussetzung der Art. 24(Vereinbarung zur Erhöhung des Höchstbetrages),26(Besonderes Lieferinteresse) und 29(Verlust der Haftungsbeschränkung) CMR

 

Möglicher Versicherungsschutz im Rahmen der Frachtführerversicherung

Die gesetzliche und/ oder vertragliche Haftung der Frachtführer, auf Antrag auch die Haftung für die eingeschalteten Subunternehmer,

  • nach den jeweiligen Haftungsnormen wie z.B. den §§ 407 bis 443 HGB (Handelsgesetzbuch) bei innerdeutschen Transporten oder der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) bei internationalen Straßentransporten.
  • Im Regelfall besteht der Versicherungsschutz bis zur gesetzlichen Höchsthaftung von 8,33 SZR/kg (ca. 10 EUR/kg) national und international. Innerhalb Deutschlands kann die Versicherung bis auf 40 SZR/kg (ca. 50 EUR/kg) erweitert werden. Das heißt, durch den Gesetzgeber ist die Haftung des Frachtführers auf bestimmte Höchsthaftungssummen begrenzt, unabhängig vom tatsächlichen Wert der transportierten Güter.
  • Versichert ist die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche aus Güter- und Vermögensschäden und aus Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist.

 

Mögliche Entschädigungen im Rahmen der Frachtführer-Haftungsversicherung
  • Güterschäden, Güterfolgeschaden, Bergungs-, Vernichtungs- und Beseitigungskosten
  • Reine Vermögensschäden, Lieferfristüberschreitungen

 

Branchen die zumeist mit dem Thema Frachtführer-Versicherung zu tun haben
  • Frachtführer, Unterfrachtführer
  • Containerdienst
  • Fuhrbetrieb
  • Kurierdienst / Packetdienst / Expressdienst
  • Fahrradkurier -
  • Möbeltransporte
  • Umzugsunternehme benötigen hier eine gesonderte Haftung für Umzugsunternehmen nach 620 EUR / Kubikmeter Ladefläche bzw. Lagerfläche
  • Speditionen
  • Abschleppunternehmen über eine Hakenlastversicherung

 

Mögliche Zusatzbausteine in der Frachtführerhaftpflichtversicherung

Folgende Leistungen sind nicht generell Bedstandteil des Versicherungsschutzes - hier sollte die Möglichkeit einer Mitversicherung gefürüft werden!

  • Haftung aus der Beförderung fremder
  • Anhänger, Auflieger, Trailer, Chassis, wechselbrücken und Container

 

Nützliche Zusatzpolicen zur Versicherung von LKW bis 3,5t im Werkverkehr
  • Autoinhaltsversicherung > Extrem wichtig für Handwerker, Baubetriebe die Werkzeug auf den LKW mit sich führen
  • Schutzbrief prüfen > nicht jeder Automobilclub scheppt auch LKW bis 3,5t
  • Verkehrsrechtschutz, eigentlich ein muss für jeden Verkehrsteilnehmer

LKW Versicherungsvergleiche für Prämiensparer und oder leistungsbewußte Verbraucher bundesweit über das Internet

Versicherungsmakler nach § 34d
Reg.nr: D-33BS-Y37NQ-45

VSC Assekuranz-Makler®
UG (haftungsbeschränkt)
Unter den Birken 14
38707 Schulenberg | Clausthal-Zellerfeld



Vor-Ort Service Clausthal-Zellerfeld
Adolph-Roemer-Str. 18
38678 Clausthal-Zellerfeld

Mo.- Fr. von 9:00 bis 12:00 Uhr
Di. und Do. von 16:00 bis 18:00 Uhr
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